Anwesenheit des Wahlvorstands

Während der Wahlhandlung, das heißt zwischen 8 Uhr und 18 Uhr, müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter die Schriftführerin oder der Schriftführer und die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder deren Stellvertretung. Durch diese Regelung ist es durchaus möglich, im Laufe des Wahltages auch Pausenzeiten für die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder festzulegen.

Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ab 18 Uhr sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Dem Gesetz nach müssen bei der Ergebnisermittlung mindestens fünf Personen, darunter ebenfalls die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder deren Stellvertretung, anwesend sein, damit der Wahlvorstand beschlussfähig ist.