Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Das bedeutet, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr bleibt die Wahlurne - unabhängig davon, welches Dokument eingeworfen wurde, verschlossen. Die betroffene Person muss zur Auszählung - also ab 18 Uhr - erscheinen oder kann den Ausweis am nächsten Werktag im Amt für Statistik und Wahlen abholen.