Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, so gilt die Anzahl der Stimmzettel. Die Abweichung zwischen der Anzahl an Stimmabgabevermerken und den eingeworfenen Stimmzetteln ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.
Siehe Schulungsclip "Auszählen der Stimmen/der einzelnen Stapel und Eintragung in das Vorschreibblatt".