Unmittelbar nach dem Ende der Wahlhandlung (18 Uhr) werden die in die Wahlurne eingeworfenen Stimmzettel in jedem Stimm-/Wahl-/Briefwahlbezirk separat ausgezählt und das Wahlergebnis im Stimm-/Wahl-/Briefwahlbezirk ermittelt.
Die Stimmenauszählung ist öffentlich, das heißt jeder kann diese beobachten. Sollten Anwesende den Wahlvorstand bei der Auszählung behindern oder durch Äußerungen stören, können diese auch des Raumes verwiesen werden. Siehe hierzu auch "Öffentlichkeit bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses".
Je nach Wahl gliedert sich die Auszählung der Stimmen in eine geringfügig andere Reihenfolge.
Bei der Auszählung der Stimmen zur Europawahl ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
1. Ermittlung der Zahl der Wähler anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis plus die Anzahl der eingenommenen Wahlscheine,
2. der tatsächlichen Zahl der Wähler mittels Zählung der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel,
3. der Sortierung der entnommenen Stimmzettel auf die drei Stapel A bis C
Stapel A = eindeutig gültige Stimmzettel
Stapel B = zweifelsfrei ungültige (leere, ungekennzeichnete) Stimmzettel
Stapel C = Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Dubiose). Diese Stimmzettel werden extra gelegt und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen. Über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit muss letztlich der Wahlvorstand gemeinsam Beschluss fassen.
4. Ermittlung der Anzahl an gültigen und ungültigen Stimmen anhand der Stapel A und B
5. Ermittlung der Anzahl an gültigen und ungültigen Stimmen des Stapels C per Beschlussfassung
Bei der Auszählung der Stimmen zu den Kommunalwahlen ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
1. Ermittlung der Zahl der Wähler anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis plus die Anzahl der eingenommenen Wahlscheine,
2. der tatsächlichen Zahl der Wähler mittels Zählung der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel,
3. der Sortierung der entnommenen Stimmzettel auf die drei Stapel A bis C
Stapel A = eindeutig gültige Stimmzettel
Stapel B = zweifelsfrei ungültige (leere, ungekennzeichnete) Stimmzettel
Stapel C = Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Dubiose). Diese Stimmzettel werden extra gelegt und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen. Über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit muss letztlich der Wahlvorstand gemeinsam Beschluss fassen.
4. Ermittlung der Anzahl an gültigen und ungültigen Stimmen anhand der Stapel A und B
5. Ermittlung der Anzahl an gültigen und ungültigen Stimmen des Stapels C per Beschlussfassung