Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist. Der Wahlvorstand ist im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis berechtigt einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Der Wähler darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, er erhält ggf. nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann der Wähler dann auch zurückgewiesen werden.
Siehe auch "Umgang mit Fotos / Presse / Selfies".