Ein Wähler ist im Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (=Wahlschein) oder "N" (=nicht wahlberechtigt) eingetragen. Was ist zu tun?

Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtung reicht in diesem Fall nicht aus.

Siehe Schulungsclip "Wählen mit Wahlschein".

Der Sperrvermerk "N" oder "gestrichen" besagt, dass die Person in Ihrem Stimmbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Stimmbezirk nicht wählen.  Dies kann beispielsweise mit einem Umzug in eine andere Gemeinde zusammenhängen.
Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt unter der Nummer 0211 89-93951 an.

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